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Artikel 7. Gegenstand des Schutzes
(1) Die Mitgliedstaaten sehen fĂŒr den Hersteller einer Datenbank, bei der fĂŒr die Beschaffung, die ĂberprĂŒfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist, das Recht vor, die Entnahme und/oder die Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts dieser Datenbank zu untersagen.
(2) FĂŒr die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) "Entnahme" bedeutet die stĂ€ndige oder vorĂŒbergehende Ăbertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen DatentrĂ€ger, ungeachtet der dafĂŒr verwendeten Mittel und der Form der Entnahme;
b) "Weiterverwendung" bedeutet jede Form öffentlicher VerfĂŒgbarmachung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank durch die Verbreitung von VervielfĂ€ltigungsstĂŒcken, durch Vermietung, durch Online-Ăbermittlung oder durch andere Formen der Ăbermittlung. Mit dem Erstverkauf eines VervielfĂ€ltigungsstĂŒcks einer Datenbank in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung erschöpft sich in der Gemeinschaft das Recht, den Weiterverkauf dieses VervielfĂ€ltigungsstĂŒcks zu kontrollieren.
Der öffentliche Verleih ist keine Entnahme oder Weiterverwendung.
(3) Das in Absatz 1 genannte Recht kann ĂŒbertragen oder abgetreten werden oder Gegenstand vertraglicher Lizenzen sein.
(4) Das in Absatz 1 vorgesehene Recht gilt unabhĂ€ngig davon, ob die Datenbank fĂŒr einen Schutz durch das Urheberrecht oder durch andere Rechte in Betracht kommt. Es gilt ferner unabhĂ€ngig davon, ob der Inhalt der Datenbank fĂŒr einen Schutz durch das Urheberrecht oder durch andere Rechte in Betracht kommt. Der Schutz von Datenbanken durch das nach Absatz 1 gewĂ€hrte Recht berĂŒhrt nicht an ihrem Inhalt bestehende Rechte.
(5) UnzulÀssig ist die wiederholte und systematische Entnahme und/oder Weiterverwendung unwesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank, wenn dies auf Handlungen hinauslÀuft, die einer normalen Nutzung der Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeintrÀchtigen.